Allgemeiner Tarif für die Versorgung mit Wasser

Vertragslaufzeiten

Vertragslaufzeit:
unbefristet
Kündigungsfrist:
1 Monat
Kündigungsziel:
Monatsende

Preise zum Berechnungsdatum: 28.03.2024

Grundpreis Monat
0,00 € / Monat
Arbeitspreis für die ersten 80 m³ pro Jahr
1,85 € / m³
Arbeitspreis für jeden weiteren m³ von 81-150 m³ pro Jahr
2,16 € / m³
Arbeitspreis für jeden weiteren m³ von 151-400 m³ pro Jahr
2,25 € / m³
Arbeitspreis für jeden weiteren m³ ab 401 m³ pro Jahr
2,28 € / m³

Tarifoptionen

Grundpreis nach Zählergröße:

Q3 2,5 (QN 1,5):
Grundpreis Monat +9,98  € / Monat
Q3 4 (QN 2,5):
Grundpreis Monat +9,98  € / Monat
Q3 10 (QN 6,0):
Grundpreis Monat +18,54  € / Monat
Q3 16 (QN 10):
Grundpreis Monat +18,54  € / Monat
QN 15:
Grundpreis Monat +22,82  € / Monat
QN 40:
Grundpreis Monat +22,82  € / Monat
QN 60:
Grundpreis Monat +27,10  € / Monat
QN 80:
Grundpreis Monat +27,10  € / Monat
QN 100:
Grundpreis Monat +30,31  € / Monat
QN 150:
Grundpreis Monat +46,36  € / Monat
Verbundzähler QN 40:
Grundpreis Monat +48,50  € / Monat
Verbundzähler QN 60:
Grundpreis Monat +51,71  € / Monat
Verbundzähler QN 80:
Grundpreis Monat +54,92  € / Monat
Verbundzähler QN 100:
Grundpreis Monat +58,13  € / Monat
Verbundzähler QN 150:
Grundpreis Monat +76,32  € / Monat

Informationen zum Produkt

Beschreibung

Die WEVG bietet die Wasserlieferung zu folgenden Bedingungen an:

§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die WEVG verpflichtet sich, im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages den Kunden im Umfang seiner Bedarfsanmeldung zu den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen und den jeweiligen Preisen mit Wasser zu versorgen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Versorgungsnetz der WEVG zu decken und zu bezahlen.

§ 2 Allgemeine Bedingungen
(1) Grundlagen des Vertrages sind:
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBI. I S. 750, 1067)
- Anlage der WEVG zu der AVBWasserV
- Allgemeine Preise für die Versorgung mit Wasser der WEVG
- Technische Anschlussbedingungen der WEVG
- Anlage "Datenschutz und Bonitätsauskunft"
in den jeweils gültigen Fassungen. Die aufgeführten Unterlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Wasserversorgungsvertrages. Diese Anlagen sind, sofern sie nicht diesem Vertrag beigefügt sind, dem Kunden bereits mit dem Kostenvoranschlag der WEVG für die Erhebung eines Baukostenzuschusses und für die Zahlung der Kosten des Hausanschlusses überreicht worden. Die Stadt Salzgitter hat am 20.12.1967 eine Satzung über den Anschluss der Grundstücke in der Stadt Salzgitter an die Wasserleitung erlassen. Diese Satzung ist in der derzeit gültigen Fassung ebenfalls beigefügt bzw. bereits übersandt worden.
(2) Änderungen der AVBWasserV nebst Anlagen und Preise werden im „Amtsblatt für die Stadt Salzgitter“ veröffentlicht. Die Anlage zur AVBWasserV und die Preise werden nach der öffentlichen Bekanntgabe mit dem darin angegebenen Datum wirksam.

§ 3 Abrechnung und Abschlagszahlungen
(1) Das Abrechnungsverfahren und die Erhebung von Abschlagszahlungen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der AVBWasserV und der dazugehörigen Anlage.
(2) Neukunden erhalten eine Anfangsrechnung, aus der die Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr zu ersehen sind.

§ 4 Baukostenzuschuss, Hausanschlusskosten
Der Kunde (Anschlussnehmer) ist nach Maßgabe der AVBWasserV nebst Anlage verpflichtet, einen Baukostenzuschuss zu zahlen und die der WEVG entstandenen Kosten für den Hausanschluss zu erstatten. Der Kunde hat hierüber bereits eine besondere Mitteilung erhalten.

§ 5 Haftung bei Weiterleitung des Wassers
Der Kunde wird besonders darauf hingewiesen, dass er im Falle der Weiterleitung des gelieferten Wassers an einen Dritten (z. B. Mieter) im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen hat, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 des § 6 der AVBWasserV vorgesehen sind.

§ 6 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Das Wasserversorgungsverhältnis beginnt mit dem Einbau des Wasserzählers oder mit der Wasserabnahme, wenn diese vor Vertragsabschluss erfolgte.
(2) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung der in § 32 AVBWasserV genannten Frist gekündigt wird.
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde der WEVG für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen. Ein Wechsel in der Person des Kunden ist der WEVG unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Datenschutz und Bonitätsauskunft
Nähere Informationen zum Datenschutz und zur Bonitätsauskunft sind der Anlage "Datenschutz und Bonitätsauskunft" zu entnehmen.

§ 9 Zahlungsweise
Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPAVerfahren) oder durch Überweisung erfolgen. Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, füllen Sie bitte beiliegende Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) aus.

Grundpreis Monat:

Der Grundpreis wird nach Zählergröße berechnet.

Alle aufgeführten Preise sind Brutto-Preise. Alle Angaben ohne Gewähr.